Beratungshilfe

Alles was Sie über Beratungshilfe wissen sollten...

Gerade beim Familienrecht, Sozialrecht oder auch im Vertragsrecht treten Fragen auf, die ohne den Rat eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts unmöglich sind zu klären. Doch wie können beispielsweise Empfänger von ALG II oder Rente oder Geringverdiener eine Rechts-beratung beim Anwalt finanzieren? Wenn Sie die anfallenden Kosten für eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung nicht aufbringen können und Ihnen keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht (z. B. eine Rechtsschutzversicherung), haben Sie die Möglichkeit so genannte Beratungshilfe zu beantragen. Der Antrag ist beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Einkommens- und Vermögensbelege zu stellen.

Voraussetzungen zum Erhalt von Beratungshilfe

Beratungshilfe bekommen grundsätzlich Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen zu gering ist. Das hier angesprochene einzusetzende Monatseinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Antragstellers zzgl. anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Ab-gezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Ver-sicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Kredit usw.). Bei Antragstellern die erwerbstätig sind da-rüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht. Außerdem bestehen für die im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen Freibeträge, die jährlich neu defi-niert werden. Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden.

Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbe-werberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt werden.

Erst Beratungshilfeschein – Dann Termin


Um uns Zeitraubende und langwierige Auseinandersetzungen mit dem Amtsgericht über Ihren Beratungshilfeanspruch zu ersparen möchten wir Sie bitten sich vor Vereinbarung eines Gesprächstermins den Beratungshilfeschein bei ihrem örtlichen Amtsgericht zu besorgen und erst dann einen Termin zu vereinbaren bzw. vorzusprechen.
Zum Termin ist es zudem vorteilhaft, wenn Sie den Beratungshilfeschein, den Personalbogen (LINK) und eine unterschriebene Vertretungsvollmacht (Link) sowie alle Unterlagen mitbrin-gen, die Ihnen zu Ihrem Rechtsproblem vorliegen (z. B. Schriftverkehr, Vertrag etc.). So er-leichtern Sie uns die Arbeit und so können wir direkt auf Ihr Anliegen zu sprechen kommen.

Was wird von der Beratungshilfe abgedeckt?

Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung des Mandanten (in Strafsachen oder Rechtsfragen aus dem Ordnungswidrigkeitsrecht keine Ver-tretung).

Wo und wie wird Beratungshilfe beantragt?

Beratungshilfe kann beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausga-bennachweise beantragt werden (z.B.: ALG II-Bescheid und aktueller Kontoauszug). Zudem muss der Antragsteller nach Möglichkeit Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt. Folgt das Amtsgericht dem Antrag auf Beratungshilfe, erhält der Antragsteller einen so genannten Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann. Die Anschriften der Amtsgerichte im Kreis Lippe:

Amtsgericht Detmold: Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Tel.: 0 52 31/ 768-1
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Amtsgericht Lemgo: Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, Tel.: 0 52 61/ 257-0,
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Amtsgericht Blomberg: Kolberger Straße 1, 32825 Blomberg, Tel.: 0 52 35/ 96 94-0,
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Weitere Kosten

Ein im Wege der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Bera-tungsgebühr in Höhe von € 10 verlangen. Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt von seinem Mandanten für die Beratung und außergerichtliche Tätigkeit keine Vergütung verlangen.